
Arbeiter und Angestellte zahlen an die LVA (Landesversicherungsanstalt für Arbeiter) und BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) nur Beiträge bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt ab 1999 bei 8.400,- DM West und 7.300,- DM Ost.
Bei der Berechnung über die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente werden nur Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Höhere Einkommen wirken sich nicht mehr rentensteigernd aus. Je weiter sich das Einkommen von dieser Grenze entfernt, um so grösser wird die Versorgungslücke.