
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres (bei einigen Versicherern zum Ablauf des Versicherungsjahres) kündigen, frühestens jedoch nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer (üblich sind 2-3 Jahre).
Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird.
Bei Eintritt einer Krankenversicherungspflicht kann der Versicherungsnehmer den Vertrag binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Eintritt kündigen.
Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen, so kann das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung gekündigt werden.
Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
Bei Tod endet das Versicherungsverhältnis automatisch.
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt werden.
Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
Ändert sich aufgrund eines Wohnungswechsels der Tarif des Versicherers und erhöht sich dieser dadurch, kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung gekündigt werden.
Eine Kündigung sollte stets durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Zu beachten ist, das nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim
Versicherer als fristgerecht anzusehen ist.
(Dies gilt auch im Falle einer Kündigung seitens des Versicherers).