
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine freiwillige Versicherung, die jedoch jedem Berufstätigen zu empfehlen ist.
Viele Verbraucherverbände, Versicherungsratgeber und auch die Stiftung Warentest erachten diese Form der Absicherung als grundlegend und notwendig.
Leider sprechen auch die Statistiken für eine hohe Brisanz dieser Thematik:
So gibt es derzeit in Deutschland ca. 2,2 Mio. Frührentner die durch Krankheit oder Unfall Arbeitsunfähig geworden sind. Tatsache ist auch, dass jeder fünfte Angestellte und jeder dritte Arbeiter vor Erreichen des Rentenalters wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus dem Berufsleben ausscheidet.
Die Ursachen für eine Berufsunfähigkeit sind ausserordentlich vielfältig. Nach neuesten Untersuchungen dominieren Herz-/ Kreislauferkrankungen, orthopädische Beschwerden, Krankheiten an Nerven oder Psyche, Tumorerkrankungen sowie innere Krankheiten. Der Anteil der Unfälle ist dabei eher gering.
Die gesetzliche Sozialversicherung bietet bei Invalidität, wenn überhaupt, nur einen Basisschutz.
(Lediglich Arbeitnehmer, die vor dem 02.01.1961 geboren worden sind, geniessen einen sog. Vertrauensschutz. Das heißt: Sie erhalten die halbe Erwerbsminderungsrente als Berufsunfähigkeitsrente, wenn sie nicht mehr in ihrem angestammten Beruf arbeiten können.)
Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde vom Bundestag verabschiedet und tritt am 01.01.2001 in Kraft. Zukünftig werden die Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in der bisherigen Form gestrichen und durch Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ersetzt.
Das System der neuen Erwerbsminderungsrenten sieht ein abgestuftes System dahingehend vor, dass ein Versicherter, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Nach der gesetzlichen Neuregelung kommt es bei der Feststellung, ob ein Versicherter in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist, nur noch auf das persönliche Leistungsvermögen an.
Auf die bisherige berufliche Tätigkeit des Versicherten ( er muß jetzt jede nur erdenkbare Tätigkeit aufnehmen ) oder auf die Lage am Arbeitsmarkt kommt es bei der Bemessung der Erwerbsminderungsrenten nicht mehr an.
Zudem werden die Erwerbsminderungsrenten künftig grundsätzlich nur noch als Zeitrenten bewilligt. Die Rente wird - gegebenfalls wiederholt - maximal auf drei Jahre befristet. Die Befristung entfällt nur dann, wenn von vornherein feststeht, daß die Beeinträchtigung der Leistung auch nach einer bestimmten Zeit nicht behoben ist.
Auch die Erwerbsminderungsrenten werden ab 2001 wie vorzeitige Altersrenten behandelt, d.h. sie werden mit Abschlägen ausbezahlt.
Wer Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch nimmt (die Mehrheit), erhält für jeden Kalendermonat die diese Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird, einen Rentenabschlag von 0,3%. Beginnt die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahr, steigt der Rentenabschlag bis zur Obergrenze von 10,8%.
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet ab dem Jahr 2001 nur noch dann Schutz für den Ausfall von Einkommen, wenn dieser auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten beruht.
Neben den Abschlägen bei Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente kommt es vor allem für Versicherte, die noch zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können, die also keine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, zu deutlichen Einschnitten. Da die Erwerbsminderungsrenten unabhängig von der Lage am Arbeitsmarkt gewährt werden, entstehen durch die Gesetzesänderung künftig weitere Versorgungslücken.
So sind beispielsweise Versicherte, die künftig zwar aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf nicht mehr ausüben können, die aber dem Arbeitsmarkt noch sechs Stunden und länger für irgendeine Tätigkeit zur Verfügung stehen, letztendlich auf die Sozialhilfe angewiesen, wenn sie aufgrund der schlechten Arbeitsmarktlage keine andere Tätigkeit finden und über kein eigenes Vermögen verfügen.
Wer aber über eigenes Vermögen verfügt bzw. wessen Ehegatte erwerbstätig ist, steht vor dem weiteren Problem, daß Sozialhilfeleistungen verwährt bleiben. Denn bei vorhandenem Vermögen bzw. Arbeitseinkommen eines Ehegatten wird der für einen Anspruch erforderliche Tatbestand der Bedürftigkeit überprüft. Sofern die finanzielle Bedürftigkeit nicht bejaht werden kann entfällt auch jeglicher Leistungsanspruch.
Die Berufsunfähigkeit wird mehr und mehr zum Privatrisiko für den Versicherten. Eine solide Eigenvorsorge und der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist unerlässlich.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung bietet einen umfassenden Schutz, da sie sowohl Unfall- als auch Krankheitsfolgen absichert. Der Versicherte erhält eine monatliche Rente, wenn er voraussichtlich dauerhaft berufsunfähig ist und seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.