
Bei unverheirateten Lebenspartnern, welche in einer häuslichen/ eheähnlichen Gemeinschaft leben, ist nur eine Privathaftpflicht erforderlich.
Hierzu ist es notwendig, den Lebenspartner dem Versicherer namentlich anzuzeigen und in den Vertrag einschliessen zu lassen.
Sollten beide Partner bereits eine eigene Privathaftpflicht besitzen, so kann ein Vertrag aufgelöst werden. Hierbei ist zu beachten, dass nicht der teurere, sondern der kürzer bestehende Vertrag beendet werden kann.